Zukunftspaket für Gemeinnützige
#zukunftspaket Vorschlagssammlung für die Absicherung des gemeinnützigen Sektors
Kooperationen erleichtern durch Steuerbefreiung
Kooperationen zwischen gemeinnützigen Rechtsträgern in Form von gemeinsamer Nutzung von Personal- oder Sachressourcen sind seit dem Gemeinnützigkeitspaket 2015 in gewissem Umfang zulässig (§ 40a BAO). Sie sind aber in vielen Fällen nach wie vor mit zusätzlicher Umsatzsteuer belastet. Da der Steuernachteil von bis zu 20% oft höher ist als die mögliche Kostenersparnis, werden an sich sinnvolle Kooperationen häufig nicht umgesetzt.
Eine Umsatzsteuerbefreiung für Zusammenschlüsse von gemeinnützigen Rechtsträgern ist übrigens im EU-Mehrwertsteuersystem bereits vorgesehen. Aber: Österreich hat diese Bestimmung nur punktuell umgesetzt (für Ärztegemeinschaften).
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